Neuregelung bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung

In Kürze stehen die jährlich stattfindenden Weihnachtsfeiern mit den Mitarbeitern des Unternehmens an. Da kommt sofort die Frage auf, ob die Teilnahme an der Veranstaltung zur Lohnsteuerpflicht führt.

Arbeitnehmer, die an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Betriebsveranstaltung teilnehmen können jetzt aufatmen: künftig ist die Teilnahme in der Regel steuerfrei. Grund. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 16.5.2013 seine Rechtsprechung erheblich geändert.

Bisher galt aufgrund der BFH-Rechtsprechung und der Lohnsteuerrichtlinien:

  1. Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung führt zu einer Lohnsteuerpflicht beim Mitarbeiter, wenn es sich nicht um eine übliche Betriebsveranstaltung handelt.
  2. Üblich ist eine Betriebsveranstaltung, wenn
    1. die gesamten Aufwendungen des Arbeitgeber für die Betriebsveranstaltung geteilt durch die teilnehmenden Mitarbeiter die Freigrenze von (inzwischen 110 Euro) nicht übersteigen und
    2. der Mitarbeiter an nicht mehr als 2 Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr teilnimmt
  3. die Betriebsveranstaltung nicht länger als einen Tag dauert.
  4. Die auf teilnehmende Familienangehörige entfallenden Aufwendungen sind dem Mitarbeiter zuzurechnen und damit in die Üblichkeitsgrenze von 110 Euro einzubeziehen.

Diese Rechtsprechung ist nunmehr geändert worden. Es bleibt zwar bei der Üblichkeitsgrenze von 110 Euro aber nicht sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers sind in diese Grenzbetrachtung einzubeziehen.

Künftig gilt:

  1. Der Arbeitnehmer muss durch die Leistungen des Arbeitgebers anlässlich der Betriebsveranstaltung objektiv bereichert sind. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen.
  2. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten für die Prüfung der Üblichkeit unberücksichtigt.
  3. Die Kosten der Veranstaltung sind nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zugerechnet.

Beispiel:

Der Arbeitgeber lädt die gesamten Mitarbeiter des Unternehmens zu einer Weihnachtsfeier in das Kongresscenter einer Großstadt ein. Es nehmen 500 Mitarbeiter und 500 Angehörige teil. Der Arbeitgeber trägt folgende Kosten für die Veranstaltung:

Miete für das Kongresscenter

30.000 €

Servicepersonal im Kongresscenter

10.000 €

Dekoration und Blumenschmuck

5.000 €

Organisation durch die Eventagentur

5.000 €

Speisen und Getränke

50.000 €

Live-Band

10.000 €

Übernachtungskosten

30.000 €

Gesamtkosten

140.000 €

Bisher waren sämtliche Kosten in den Wert einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen, also im Beispielsfall € 140.000. Bei der Prüfung der Freigrenze von € 110 wurden die Gesamtkosten durch die Anzahl der Mitarbeiter geteilt (also € 140.000 geteilt durch 500, so dass der Wert der Betriebsveranstaltung je Mitarbeiter bei € 280 liegt. Damit ist die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung für die Mitarbeiter – da unüblich – steuerpflichtig, weil die Freigrenze von € 110 überschritten ist.

Künftig sind nur noch die Kosten zu berücksichtigen, die den Mitarbeiter unmittelbar bereichern – also Kosten für Speisen und Getränke und die Live-Band. Das sind € 60.000. Dieser Betrag ist durch die Anzahl sämtlicher Teilnehmer zu teilen, so dass sich ein durchschnittlicher Wert von € 60 ergibt. Damit ist die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung künftig steuerfrei, da die Freigrenze von € 110.

In allen noch offenen Steuerfällen kann aufgrund dieser Rechtsprechung bereits gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden, da die BFH-Rechtsprechung rückwirkend gilt.