Informationen zur letzten großen Reisekostenreform

Das aktuelle Reisekostenrecht gilt seit Jahresbeginn 2014. Das Einkommensteuergesetz wurde dadurch zum Teil erheblich geändert. Zur Erläuterung dieser gesetzlichen Regelungen hatte das Bundesfinanzministerium am 30.9.2013 ein ca. 60 seitiges Anwendungsschreiben veröffentlicht. Darin wurden die gesetzlichen Vorschriften aus Sicht der Finanzverwaltung beschrieben.

Da bei der praktischen Umsetzung jedoch zahlreiche Problemfälle und Zweifelsfragen aufgetaucht sind, hat das Bundesfinanzministerium jetzt ein aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform 2014 veröffentlicht. Darin enthalten ist eine Vielzahl von neuen Regelungen gegenüber dem alten Schreiben, welches nun außer Kraft getreten ist.

Das neue BMF-Schreiben enthält u.a. Änderungen zu

  • Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte
  • Baucontainer als erste Tätigkeitsstätte
  • Verpflegungsmehraufwand bei zweitägigen Reisen ohne Übernachtung,
  • Dreimonatsfrist,
  • Mahlzeiten im Flugzeug,
  • Snacks oder Imbiss als Mahlzeit
  • Abgrenzung von Frühstücks- und Mittagsmahlzeiten
  • Maklerkosten bei Anmietung einer Wohnung anlässlich einer doppelten Haushaltsführung
  • 48-Monatsfrist bei Unterkunftskosten

Sämtliche Neuregelungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2014 anzuwenden.

Eine Ausnahme bilden lediglich die neuen Regelungen zur Bewertung üblicher Mahlzeiten im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff. Hier hat der Gesetzgeber noch einen Spielraum bis zum 01.01.2015 eingeräumt.

“Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lediglich dann, wenn z. B. anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.”

(Quelle: Bundesfinanzministerium, ergänztes Einführungsschreiben zur Reisekostenreform 2014 vom 24. Oktober 2014, IV C 5 – S 2353/14/10002)