Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand ab 1.1.2014

Höhe des Pauschbetrages an einem Kalendertag, an dem eine Auswärtstätigkeit mit Übernachtung beendet und eine weitere neu begonnen wird

Das ab 1.1.2014 geltende neue Reisekostenrecht sieht in § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr.2 EStG vor, dass der Betrag von jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag steuerfrei gezahlt werden kann, wenn der Arbeitnehmer auswärts übernachtet.

Fraglich ist bei dieser Formulierung, wie zu verfahren ist, wenn an einem Kalendertag eine Reise beendet und zugleich eine neue begonnen wird.

Beispiel:

Der Mitarbeiter kehrt am 13. Januar 2014 von einer Auswärtstätigkeit mit Übernachtung zurück und beginnt am selben Tag eine weitere Auswärtstätigkeit mit einer Übernachtung.

Können dann 2 x 12 Euro steuerfrei gezahlt werden oder nur 1 x 12 Euro?

Das Bundesinnenministerium (BMI) und das Bundesfinanzministerium (BMF) vertreten hierzu die Auffassung, dass pro Kalendertag nur einmal 12 Euro steuerfrei gezahlt werden können.

In unserem Beispiel kann der Arbeitsgeber also für den 13. Januar nur 1 x 12 Euro steuerfrei erstatten, für den 14. Januar (Abreisetag) dann ebenfalls 1 x 12 Euro.

Wir empfehlen bei der Abfassung Ihrer Reiserichtlinien diese Auffassung des BMI und BMF zu berücksichtigen